Seit dem 1. Oktober 2009 muss ein Unternehmen, das näher genannte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, der Bauherrschaft bzw. der Eigentümerin oder dem Eigentümer nach § 26a EnEV zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten einen privaten Nachweis (Unternehmererklärung) ausstellen.
Unternehmererklärungen sind erforderlich, wenn an oder in bestehenden Gebäuden
- Änderungen an Außenbauteilen (Fassaden, Fenster usw.) vorgenommen werden,
- oberste Geschossdecken oder darüber befindliche Dächer gedämmt werden,
- Heizkessel und sonstige Wärmeerzeugersysteme erstmalig eingebaut oder erneuert werden,
- Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt werden,
- Klimaanlagen und sonstige raumlufttechnische Anlagen
eingebaut oder erneuert werden.
Mit der Unternehmererklärung kann der Unternehmer die Qualität seiner Arbeiten darstellen und belegen, dass er seine Pflichten hinsichtlich der Anforderungen der EnEV an geänderte oder eingebaute Bau- oder Anlagenteile erfüllt hat. Denn auch er ist neben der Bauherrschaft und den anderen am Bau Beteiligten für die Einhaltung der EnEV-Anforderungen verantwortlich. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit.